Impressum

Verantwortlich:

KWV - Klingl Warenvertrieb
Ralf Klingl
Lauser Str. 29
83620 Feldkirchen-Westerham

Kontakt:
Telefon: +49 (0)8063 972697
Telefax: +49 (0)8063 972695
E-Mail: info[a]kwv-klingl.de

 

USt-ID Nr.: DE204239106

Allgemeine Geschäftsbedingungen

KWV—Klingl Warenvertrieb, Lauser Str. 29, 83620 Feldkirchen-Westerham / OT Großhöhenrain

 

1.Geltung der Bedingungen     

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners, die durch uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

2. Angebote

Unsere Angebote sind stets unverbindlich und für uns freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne MwSt.. Diese wird mit dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltendem Steuersatz gesondert in Ansatz gebracht. Die in unseren Katalogen, Prospekten und Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte. 

3. Preise

Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei Haus (ab € 600,- Warenwert netto) einschließlich Transportkosten und der branchenüblichen Verpackung. Bei Bestellungen unter der frei Haus Grenze werden die Transport– und Verpackungskosten mit dem für den Partner kostengünstigsten Tarif (auf Anfrage) berechnet.

4. Lieferung

Die Lieferzeit ist annähernd und unverbindlich. Liefer-  und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund Ereignissen die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Streik, Transportschwierigkeiten oder Ausbleiben von Lieferungen unserer Lieferanten, entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist. Wir sind berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten ohne das der Partner hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. Versand/Beanstandung

Meldung über fehlende oder mangelhafte Ware ist bei Erhalt der Lieferung auf dem Frachtbrief zu vermerken und vom Fahrer zu quittieren. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 3 Tagen zu melden. Nach dieser Frist gilt die Ware als angenommen. Gewährleistungsansprüche werden danach von uns nicht mehr akzeptiert. Fehlerhaft gelieferte Ware ist vom Empfänger sachgemäß zu lagern, wobei wir uns die Entscheidung, was mit der Ware geschehen soll, vorbehalten. Ohne unsere Zustimmung zurückgesandte Ware wird nicht angenommen und auf Kosten des Käufers wieder zurückgesandt. Farb-, Maß– und Gewichtsangaben sind nur ungefähr und nicht verbindlich. Schadensansprüche werden ausgeschlossen.

6. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto, sowie nach den im Einzelnen vereinbarten Konditionen, gewährt. Bei nicht fristgerechter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den uns die Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz. Im Falle verzögerter Zahlungen können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Ausführung weiterer Lieferungen und Leistungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

7. Eigentumsvorbehalt (verlängert)

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

(2) Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – , können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns verwahren.

(5) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

(6) Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

 

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